Risikobegrenzungsgesetz

Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken, auch kurz als Risikobegrenzungsgesetz bezeichnet, wurde in Deutschland im Juni des Jahres 2008 verabschiedet. Das Gesetz war im Grunde eine Reaktion auf die vorherige Diskussion, in der es vor allem darum ging, in welchem Umfang der Verkauf von Krediten erlaubt sein soll und welche Informationspflichten der beteiligten Banken gegenüber dem Kreditnehmer bzw. generell dem Schuldner der Forderung bestehen. Zudem regelt das Gesetz nicht nur den Verkauf der Forderungen, sondern auch eine Abtretung der Forderungen.

Durch die erfolgten Änderungen durch das Gesetz sollte vor allem ein besserer Schutz der Kreditnehmer bei erfolgten Kreditverkäufen gewährleistet werden. Unter anderem werden im Risikobegrenzungsgesetz daher auch bestimmte Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) modifiziert, die das Thema Kredite und Grundschuld betreffen. Im Kern beinhaltet das Gesetz zwei grundlegende “Maßnahmen”, nämlich den Kreditnehmer auf der einen Seite eine größere Transparenz als zuvor bei Kreditverkäufen zu verschaffen und auf der anderen Seite den Kreditgeber in höherem Maße bei Zahlungsrückständen zu schützen.

Ein konkreter Inhalt des Risikobegrenzungsgesetzes ist daher zum Beispiel eine Informationspflicht des Kreditgebers, die den Bereich Immobilienkredit betrifft. So muss die kreditgebende Bank zukünftig den Darlehensnehmer, also den Privatkunden, schon beim Abschluss des Darlehensvertrages darauf aufmerksam machen, dass diese Darlehensforderung mitunter während der Darlehenslaufzeit an eine andere Bank bzw. allgemein an einen neuen Gläubiger verkauft/abgetreten werden kann. Eine Zustimmung des Kreditnehmers ist nicht erforderlich, es sei denn, die mögliche Abtretung des Darlehens wurde vertraglich ausgeschlossen.

Ein weiterer Inhalt des Risikobegrenzungsgesetzes sieht vor, dass Immobiliendarlehen nun einen erweiterten Kündigungsschutz besitzen, So darf ein Immobilienkredit seitens der kreditgebenden Bank künftig nur noch dann gekündigt werden, und im Bedarfsfall auch eine Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung durchgeführt werden, wenn der Kreditnehmer mindestens zwei Kreditraten, die aufeinander folgen, nicht geleistet hat.Zudem muss der Verzug insgesamt mindestens 2,5 Prozent des Darlehensbetrages sein. Zudem darf eine Grundschuld fortan nur dann fällig gestellt werden, wenn diese bzw. das darauf resultierende Kapital vorher mit sechs Monaten Frist gekündigt worden ist.

Comments are closed.