Zinsanpassungsgesetz

Das Zinsanpassungsgesetz trat am 1. Juli 1991 in Kraft. Es wurde erlassen mit dem Ziel, in Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geschlossene Kreditverträge an die aktuellen Zinsbedingungen im Westen anzupassen. Dafür gab es einen Grund: Die in der DDR gewährten Darlehen waren, anders als in der Bundesrepublik Deutschland, mit sehr geringen Zinsen oder gar zinslos an die Kreditnehmer vergeben worden. Außerdem war es im Osten üblich, dem Kreditnehmer im Rahmen des Kreditvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen.

Mit der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten ging ein Wandel nicht nur der Finanzwirtschaft einher. Was folgte, war eine Umstellung der Währung sowie eine Anpassung der Einkommen und Renten sowie eine Umstrukturierung der vorhandenen Kreditinstitute oder deren Übernahme. Sie waren verpflichtet, die Altkredite zu übernehmen mit der Maßgabe, diese rückwirkend ab dem 3. Oktober 1990 an die marktüblichen Zinsen anzupassen, was den betroffenen Kreditnehmern mit einer Frist von 6 Monaten und Recht zu einer außerordentlichen Kündigung bis zum 30. September 1991 mitgeteilt werden musste. Diese und einige Ausnahmeregelungen wurden im Zinsanpassungsgesetz getroffen und inhaltlich verankert.

Für viele Kreditnehmer war dies eine unvorhergesehene finanzielle Belastung, waren doch die Kreditverträge in der DDR zu viel besseren Konditionen abgeschlossen worden. Um die Kreditnehmer zu entlasten und um Notsituationen zu vermeiden, konnten sie einen Zinszuschuss des Bundes beantragen, der nach Höhe und Zeit gestaffelt war und verschiedenen Kriterien unterlag. Kreditnehmer, die den Altkredit zinslos abgeschlossen hatten, erhielten vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1991 einen Zinszuschuss von 8 Prozent, vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 einen Zuschuss von 4,5 %. Altkredite, die zu einem Zinssatz von 1 % Zins abgeschlossen worden waren, wurden vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1991 mit 6 % bezuschusst und vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 mit 2,5 %.

Tatsächlich vergaßen die meisten Kreditinstitute die Frist des 30. September 1991 oder hielten sich nicht an die strengen Formerfordernisse. Auf der Grundlage des unter dem Aktenzeichen geführten Urteils XI ZR 48/99 des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 4. April 2000, dem sich weitere Instanzen anschlossen, erwarben zahlreiche Kreditnehmer einen Rückzahlungsanspruch bezüglich der Zinsen, der sich auf die im Zivilrecht geregelte ungerechtfertigte Bereicherung gründete.

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